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Urheberrecht | Nutzungsrecht | Persönlichkeitsrecht

Die verschiedenen Rechte an einem Bild und warum Alle wichtig sind

Oft werde ich schon beim Kennenlerntreffen gefragt, wie das "mit den Nutzungsrechten" ist. Die Paare sind meistens verunsichert und wollen eigentlich nur sicher gehen, dass sie die Bilder für ihre Zwecke auch so nutzen können, wie sie sich das vorstellen. Aber wie ist das nun wirklich mit Urheberrecht, Nutzungsrecht und Persönlichkeitsrecht? Fangen wir mal an.

An der Entstehung eines Bildes haben verschiedene Personen mitgewirkt, die verschiedene Rechte an dem Bild haben. Der Fotograf ist der Urheber. Er hat das Urheberrecht. Das Urheberrecht ist, außer durch Erbschaft, nicht übertragbar. Der Urheber kann aber zum Zweck einer Nutzung ein Nutzungsrecht vergeben, was ich meinen Kunden via Vertrag einräume. Die abgebildeten Personen haben ein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild. Für eine Veröffentlichung müssen alle Inhaber der jeweiligen Rechte einer entsprechend vereinbarten Nutzung zustimmen.

Als Fotograf benötige ich zum Zweck der Eigenwerbung Bilder für meine Website und die Sozialen Netzwerke. Ich lasse mir daher die Nutzung von den abgebildeten Personen vertraglich erlauben. Im Gegenzug gestatte ich dafür einen Rabatt. Von der Nutzungseinräumung als abgebildete Person kann man natürlich jeder Zeit zurücktreten. Damit würde für mich als Fotograf die Nutzung nicht mehr möglich sein. Der gegebene Rabatt würde seinen Zweck verlieren, was somit einen Vertragsbruch darstellt. Natürlich gibt es nachvollziehbare Gründe weswegen Menschen einer Veröffentlichung nachträglich widersprechen. Z.B. trennt sich ein Paar nach Jahren und man will nicht, dass dem neuen Partner die Bilder mit der Ex im Internet begegnen. Logisch. Dann ist eine Löschung der Bilder selbstverständlich erforderlich. Für den Fall muss lediglich der Rabatt nachträglich zurück erstattet werden. Der Fotograf veranlasst die Löschung der Bilder.

Um nochmal deutlich darauf zu verweisen, weil manche Menschen das nicht verstehen. Das eingeräumte private Nutzungsrecht, was ein Privatkunde im Rahmen eines B2C-Vertrages erwirbt, ist kein allumfängliches Nutzungsrecht. Man erwirbt damit nicht das Recht, die Bilder weiter zu verkaufen oder jemand Drittem auch nur unentgeltlich und ohne Absprache mit dem Urheber (Fotografen) für kommerzielle Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe im privaten Umfeld für ausschließlich private Zwecke ist natürlich gestattet.

Wen das Thema genauer interessiert, der kann sich im Internet dazu belesen. Eine gute Anlaufstelle dafür ist die Seite www.gesetze-im-internet.de z.B. hier das UrhG.